38.1 – Übersicht
Rahmenlehrpläne konkretisieren die gesetzlichen Bestimmungen über Berufsbildungsverantwortliche. Sie legen die zentralen Ziele und Inhalte einer berufspädagogischen Bildung fest und verknüpfen diese mit Standards. Als Grundsatz gilt: Je mehr eine Person die Ausbildung bzw. Lehrtätigkeit zu ihrem Beruf macht, desto mehr soll sie in Berufspädagogik investieren.
Die vorliegenden Rahmenlehrpläne gelten für:
- Berufsbildnerinnen und Berufsbildner in Lehrbetrieben;
- Berufsbildnerinnen und Berufsbildner in überbetrieblichen Kursen und vergleichbaren dritten Lernorten, in Lehrwerkstätten und anderen für die Bildung in beruflicher Praxis anerkannten Institutionen (nachfolgend Berufsbildnerinnen und Berufsbildner in überbetrieblichen Kursen und Lehrwerkstätten genannt);
- Lehrpersonen für die schulische Grundbildung und die Berufsmaturität
- Lehrpersonen an höheren Fachschulen.
38.1.1 – Ziele
- Die Rahmenlehrpläne sichern eine zeitgemässe Ausbildung der Berufsbildungsverantwortli- chen.
- Sie setzen Massstäbe für die Vorbereitung der Berufsbildungsverantwortlichen auf ihre Ausbil- dungs- bzw. Lehrtätigkeit.
- Sie sind Grundlage zur Entwicklung berufspädagogischer Bildungsgänge.
Sie sind Massstab für die Anerkennung von berufspädagogischen Bildungsgängen.
38.2 – Rahmenlehrplan für Lehrperson HF/BFS im Nebenberuf
Quellen:
Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation / SBFI (2015): Rahmenlehrplan Berufsbildungsverantwortliche